AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 243 AEUVArtikel 243 (ex-Artikel 210 EGV) Artikel 243, (ex-Artikel 210 EGV)
ABSCHNITT 3 DER RAT
Der Rat setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der Kommission, die Präsidenten, die Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Generalsekretär des Rates fest. Er setzt ebenfalls alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.