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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 261 AEUVArtikel 261 (ex-Artikel 229 EGV) Artikel 261, (ex-Artikel 229 EGV)

ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

In KraftAmtlicher Text

Aufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.