AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 270 AEUVArtikel 270 (ex-Artikel 236 EGV) Artikel 270, (ex-Artikel 236 EGV)
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.