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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 29 AEUV

Artikel 29 (ex-Artikel 24 EGV) Artikel 29, (ex-Artikel 24 EGV)

In KraftAmtlicher Text

Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.