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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 337 AEUVArtikel 337 (ex-Artikel 284 EGV) Artikel 337, (ex-Artikel 284 EGV)

SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.