AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 337 AEUVArtikel 337 (ex-Artikel 284 EGV) Artikel 337, (ex-Artikel 284 EGV)
SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.