Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 41 AEUV

Artikel 41 (ex-Artikel 35 EGV) Artikel 41, (ex-Artikel 35 EGV)

In KraftAmtlicher Text

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;

b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.