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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 52 AEUV

Artikel 52 (ex-Artikel 46 EGV) Artikel 52, (ex-Artikel 46 EGV)

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.