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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 59 AEUV

Artikel 59 (ex-Artikel 52 EGV) Artikel 59, (ex-Artikel 52 EGV)

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.