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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 63 AEUV

Artikel 63 (ex-Artikel 56 EGV) Artikel 63, (ex-Artikel 56 EGV)

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.