AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 68 AEUV
Artikel 68
Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 68
Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.