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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 74 AEUV

Artikel 74 (ex-Artikel 66 EGV) Artikel 74, (ex-Artikel 66 EGV)

In KraftAmtlicher Text

Der Rat erlässt Maßnahmen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten. Dabei beschließt er auf Vorschlag der Kommission vorbehaltlich des Artikels 76 und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.