AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 8 AEUV
Artikel 8 (ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) ( 1 ) Artikel 8, (ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) (1)
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
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( 1 ) Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Entsprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Verträge.