Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 80 AEUV

Artikel 80

In KraftAmtlicher Text

Für die unter dieses Kapitel fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht. Die aufgrund dieses Kapitels erlassenen Rechtsakte der Union enthalten, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes.