Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 84 AEUVArtikel 84

KAPITEL 4 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

In KraftAmtlicher Text

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.