AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 84 AEUVArtikel 84
KAPITEL 4 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.