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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 89 AEUVArtikel 89 (ex-Artikel 32 EUV) Artikel 89, (ex-Artikel 32 EUV)

KAPITEL 5 POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

In KraftAmtlicher Text

Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 82 und 87 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.