Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 92 AEUVArtikel 92 (ex-Artikel 72 EGV) Artikel 92, (ex-Artikel 72 EGV)

TITEL VI TITEL römisch sechs DER VERKEHR

In KraftAmtlicher Text

Bis zum Erlass der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, dass der Rat einstimmig eine Maßnahme billigt, die eine Ausnahmeregelung gewährt.