AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 97 AEUVArtikel 97 (ex-Artikel 77 EGV) Artikel 97, (ex-Artikel 77 EGV)
TITEL VI TITEL römisch sechs DER VERKEHR
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.