Journalistengesetz · Journalistengesetz
§ 15 Journalistengesetz§ 15. Paragraph 15,
Wechsel der politischen Richtung
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse der Redakteure Anwendung.