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Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschäd · Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

§ 11 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschäd

In KraftAmtlicher Text

Die Gesetzgebung hat – unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Landes – die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit unter allen Umständen die Zahlung der Entschädigung an die verletzten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder des Versicherungsträgers, sichergestellt wird.