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Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschäd · Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

§ 13 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschäd

In KraftAmtlicher Text

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

3. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1949-03-31