Opferfürsorgegesetz · Opferfürsorgegesetz
§ 10 OpferfürsorgegesetzBegünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern.
Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.