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Opferfürsorgegesetz · Opferfürsorgegesetz

§ 10 OpferfürsorgegesetzBegünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern.

In KraftAmtlicher Text

Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.