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Opferfürsorgegesetz · Opferfürsorgegesetz

§ 13 OpferfürsorgegesetzKinderfürsorge.

In KraftAmtlicher Text

An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind als Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen Kinder zu gewähren:

1. Besondere Berücksichtigung für die Aufnahme in öffentliche Kinderheime,

2. Bevorzugung bei Erholungs- beziehungsweise Studienaufenthalten im In- und Auslande,

3. Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,

4. bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung und Zuweisung von Lehrstellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-07-06