Opferfürsorgegesetz · Opferfürsorgegesetz
§ 5 OpferfürsorgegesetzBegünstigungen auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge
Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-01