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Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

§ 11 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 11

Kapitel I – Organisation Kapitel römisch eins – Organisation

In KraftAmtlicher Text

Die Ministerien der Mitglieder, in deren Zuständigkeit die Arbeitsfragen fallen, können mit dem Generaldirektor durch Vermittlung des Vertreters ihrer Regierung im Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes oder in Ermangelung eines solchen Vertreters durch Vermittlung eines andern dazu geeigneten, von der beteiligten Regierung damit beauftragten Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.