Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
§ 31 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 31
Kapitel II – Verfahren Kapitel römisch zwei – Verfahren
Die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes über eine Klage oder eine ihm nach Artikel 29 unterbreitete Streitfrage ist endgültig.