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Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa · Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

§ 10 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die Zahl der Aufsichtsbeamten muß ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung:

a) der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere

i) der Zahl, der Natur, der Größe und des Standortes der unterstellten Betriebe;

ii)

der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer;

iii)

des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist;

b) der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe;

c) der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.