§ 24 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa
Artikel 24
Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe hat den Bestimmungen der Artikel 3 bis 21 dieses Übereinkommens zu entsprechen, soweit diese anwendbar sind.
Artikel 24
Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe hat den Bestimmungen der Artikel 3 bis 21 dieses Übereinkommens zu entsprechen, soweit diese anwendbar sind.