§ 7 Übereinkommen (Nr. 87) über die VereinigArtikel 7
Teil I. Teil römisch eins. Vereinigungsfreiheit
Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, ihre Verbände und Zentralverbände darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, die geeignet sind, die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 zu beeinträchtigen.