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Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschu · Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

§ 13 Übereinkommen (Nr. 95) über den LohnschuArtikel 13

In KraftAmtlicher Text

1. Barlöhne sind an Werktagen an der Arbeitsstätte oder in deren Nähe auszuzahlen, außer wenn die Gesetzgebung oder ein Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch andere Bestimmungen vorsieht oder wenn eine andere, dem Arbeitnehmer bekannte Regelung zweckmäßiger erscheint.

2. Die Lohnzahlung in Schenken oder an anderen ähnlichen Orten und, falls die Verhütung von Mißbräuchen es erfordert, in Läden und Vergnügungsstätten ist zu verbieten, außer es handle sich um Personen, die dort beschäftigt sind.