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Abkommen zwischen Österreich und Deutsch · Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

§ 2 Abkommen zwischen Österreich und Deutsch

Artikel 2.

In KraftAmtlicher Text

Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage in dem betreffenden Beruf; die obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden Staaten können jedoch vereinbaren, daß bestimmte Berufe von der Anwendung des Abkommens ausgenommen werden.