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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 108l ASVG

2. Unterabschnitt: Durchführung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Aufwertungszahl (§ 108a in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991 ) beträgt für das Jahr 1992 1,055.

(2) Der Richtwert (§ 108d in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991 ) beträgt für das Jahr 1992 1,045.

(3) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 108b Abs. 1 in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991 ) beträgt für das Jahr 1992 77,03 € für den Kalendertag.