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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 329 ASVGAbzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe

In KraftAmtlicher Text

Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (§§ 324 bis 327) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Sozialversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1980-01-01