ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 369 ASVGVerfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles
2. UNTERABSCHNITT.
Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1980-01-01