ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 471m ASVGBeiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
ABSCHNITT Ib ABSCHNITT römisch eins b Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.