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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 471m ASVGBeiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen

ABSCHNITT Ib ABSCHNITT römisch eins b Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

In KraftAmtlicher Text

Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.