RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 58 RGVLand- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2000-01-01