§ 108 GehGAnwendungsbereich
ABSCHNITT X ABSCHNITT römisch zehn Beamte des Krankenpflegedienstes
Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1995-01-01
ABSCHNITT X ABSCHNITT römisch zehn Beamte des Krankenpflegedienstes
Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes anzuwenden.