§ 110 GehGDienstalterszulage
ABSCHNITT X ABSCHNITT römisch zehn Beamte des Krankenpflegedienstes
Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:
in der Verwendungsgruppe
K 1
K 2
K 3
K 4
K 5
K 6
Euro
kleine Daz
199,2
179,3
174,8
147,1
130,1
69,2
große Daz
397,2
357,0
220,9
187,8
208,0
111,0
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01