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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 110 GehGDienstalterszulage

ABSCHNITT X ABSCHNITT römisch zehn Beamte des Krankenpflegedienstes

In KraftAmtlicher Text

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

199,2

179,3

174,8

147,1

130,1

69,2

große Daz

397,2

357,0

220,9

187,8

208,0

111,0

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01