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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 112i GehGVorschuss

UNTERABSCHNITT A Allgemeine Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

§ 23 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 23 Abs. 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.