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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 113f GehGAbfertigung

UNTERABSCHNITT A Allgemeine Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Bei Austritt aus Anlass einer zwischen dem 30. Jänner 2000 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Eheschließung oder einer zwischen dem 30. Jänner 1996 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Geburt im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 ist § 26 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.