§ 115 GehGDienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6
UNTERABSCHNITT B Lehrpersonen
(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 70,6 €.
(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01