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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 115 GehGDienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6

UNTERABSCHNITT B Lehrpersonen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 70,6 €.

(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01