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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 116a GehGFührung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen

UNTERABSCHNITT B Lehrpersonen

In KraftAmtlicher Text

(1) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß § 61a gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2001 treten außer Kraft:

1. § 3 Abs. 1 Z 2 bis 6, § 4 und § 11 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 ,

2. § 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 ,

3. § 2 Z 1, 5 und 6 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990 .

Bezüglich dieser Nebenleistungen sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 entsprechende Verordnungen gemäß § 61b Abs. 3 zu erlassen. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen ist auf das bisherige Stundenausmaß der Einrechnung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 61a und 61b sind auf:

1. Landeslehrer abweichend von § 106 LDG 1984,

2. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von § 114 LLDG 1985,

3. Landesvertragslehrer abweichend von § 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,

4. Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer abweichend von § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969 ,

nicht anzuwenden.

(4) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß den §§ 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.