§ 117 GehGBeamte des Post- und Fernmeldewesens
UNTERABSCHNITT C
Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01
Verweist auf
- GehG § 105
- GehG Art. 107
- GehG § 12b
- GehG Art. 249