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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 117 GehGBeamte des Post- und Fernmeldewesens

UNTERABSCHNITT C

In KraftAmtlicher Text

Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01