§ 117b GehGAußerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
Unterabschnitt D Beamte der Fernmeldebehörde
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
(2) Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:
in der Verwendungsgruppe
PF 6
PF 5
PF 4
PF 3
PF 2
PF 1
Euro
kleine AVO
72,4
100,9
144,4
173,4
200,6
68,0
große AVO
144,4
199,2
193,5
229,5
268,6
275,8
kleine Daz
109,8
149,1
216,7
260,0
301,9
104,0
große Daz
218,2
299,0
289,0
346,9
401,6
412,0
(3) Die §§ 8 und 10 sind anzuwenden.