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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 130 GehGOmnibuslenkerzulage

UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung

In KraftAmtlicher Text

Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,

1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 111,0 €.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01