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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 132 GehGBeamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

UNTERABSCHNITT E Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung

In KraftAmtlicher Text

§ 100 ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß

1. an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,

2. im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und

3. bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach § 112 dem Beamten in Unteroffiziersfunktion

a) in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im § 112 Abs. 1 Z 1 angeführten Höhe und

b) in einer höheren Einstufung in der im § 112 Abs. 1 Z 2 angeführten Höhe

gebührt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-08-01