§ 139 GehGDienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
UNTERABSCHNITT F Wachebeamte
Es sind anzuwenden:
1. § 119 Abs. 1 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
2. § 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-08-15