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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 14 GehGWiederaufnahme in den Dienststand

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-09-01