§ 150 GehGDienstzulage
UNTERABSCHNITT G Berufsoffiziere
Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
in den Dienstklassen
bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist
Dienstzulage Euro
III
und
IV
Fähnrich
125,5
Leutnant
157,4
Oberleutnant
189,1
Hauptmann
220,9
ab V
245,3
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01