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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 150 GehGDienstzulage

UNTERABSCHNITT G Berufsoffiziere

In KraftAmtlicher Text

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

III

und

IV

Fähnrich

125,5

Leutnant

157,4

Oberleutnant

189,1

Hauptmann

220,9

ab V

245,3

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01