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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 153 GehGVergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

UNTERABSCHNITT G Berufsoffiziere

In KraftAmtlicher Text

(1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012 , berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere

1. der Verwendungsgruppe H 2

346,9 €,

2. der Verwendungsgruppe H 1

257,1 €.

(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01