§ 169b GehGLehrvergütung
Unterabschnitt K Hochschullehrpersonen
(1) Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des § 64b dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 115a) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
(2) Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012
1. in der Verwendungsgruppe L 1 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,
2. in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe
ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.
Verweist auf
- GehG Art. 115a
- GehG § 54d
- GehG § 59
- GehG § 64b